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Wenn ein lieber Mensch den Alltag plötzlich nicht mehr allein meistern kann und Sie dessen Pflege übernehmen wollen, können Sie Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit für Angehörige beantragen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist, unter welchen Voraussetzungen Sie Anspruch auf die Leistungen haben und wie Sie diese beantragen.
Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit soll Arbeitnehmenden helfen, Pflege und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Dazu können Sie sich für eine Dauer von ein bis maximal drei Monaten im Rahmen der Pflegekarenz gegen vollen Verzicht auf Gehalt komplett von Ihrem Arbeitgeber freistellen lassen. Bei der Pflegeteilzeit für Angehörige lässt sich die Arbeitszeit bei anteilsmäßigem Gehaltsverzicht auf bis zu 10 Stunden pro Woche reduzieren.
In dieser Zeit besteht neben Motivkündigungsschutz und der sozialen Absicherung durch eine beitragsfreien Kranken- und Pensionsversicherung auch Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld. Dieses ist dabei grundsätzlich auf drei Monate beschränkt.
Um Pflegezeit bzw. Pflegekarenz beantragen zu können, muss es sich bei der pflegebedürftigen Person um eine*n nahen Angehörige*n handeln. Als solche gelten beispielsweise:
Ihr*e nahe*r Angehörige*r muss zudem Anspruch auf Pflegegeld ab mindestens der Stufe 3 oder der Stufe 1 bei einer Demenz haben. Zudem müssen sich Antragstellende seit mindestens drei Monaten in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis befinden. Bezieher*innen von Arbeitslosengeld haben ebenfalls Anspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit. Bei Notstandshilfe besteht allerdings nur Anspruch auf Pflegekarenz für Angehörige.
Um Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu beantragen, müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber abschließen. Dabei kann es nötig sein, binnen einer Woche die Pflegebedürftigkeit Ihres nahen Angehörigen zu bescheinigen und das Angehörigenverhältnis zu belegen.
Pflegekarenz und Pflegeteilzeit helfen Ihnen bei plötzlich auftretendem Pflegebedarf eines lieben Menschen, Pflege und Alltag besser miteinander zu vereinbaren. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at.