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Es gibt Situationen, in denen Sie sich als pflegende*r Angehörige*r aus verschiedenen Gründen vorübergehend nicht selbst um die Pflege Ihrer Liebsten kümmern können. Dies kann der Fall sein, wenn Sie selbst erkranken oder die pflegebedürftige Person kurzfristig intensiver gepflegt werden muss, weil sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat. In diesen Fällen ist es möglich, Kurzzeitpflege bzw. Übergangspflege zu beantragen.
Im folgenden Beitrag erfahren Sie alles, was Sie über Übergangspflege und Kurzzeitpflege von Angehörigen wissen müssen, wie und wo Sie diese beantragen können und wie sie gefördert wird.
Je nachdem, aus welchen Gründen Sie als pflegende*r Angehörige*r eine*n Ihrer Liebsten zuhause nicht mehr selbst pflegen können, ist es bei Bedarf möglich, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege in einer entsprechenden stationären Pflegeeinrichtung zu beantragen. Welche Art der Pflege dabei in Frage kommt, unterscheidet sich wie folgt:
Die Übergangs- bzw. Kurzzeitpflege-Dauer kann dabei je nach Bundesland zwischen vier Tagen und maximal drei Monaten liegen.
Auch die Zuschüsse und Kosten für Kurzzeitpflege sowie der Eigenanteil sind, genau wie die Voraussetzungen dafür, diese zu erhalten, je nach Bundesland unterschiedlich gestaltet. So werden die Zuschüsse z.B. erst ab einer bestimmten Pflegestufe gewährt oder die pflegebedürftige Person muss bereits gepflegt worden sein, um Übergangs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu dürfen. Zu den allgemeinen Voraussetzungen zählt nur:
Die individuellen Voraussetzungen der einzelnen Bundesländer gestalten sich wie folgt:
Um Kurzzeitpflege oder Übergangspflege für eine*n Ihrer Liebsten zu beantragen und die entsprechende Förderung zu erhalten, muss ein Antrag bei der dafür verantwortlichen Stelle des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Das dafür benötigte Antragsformular finden Sie auf der offiziellen Seite des für Ihre*n pflegebedürftige*n Angehörigen zuständigen Bundeslandes. Oftmals ist die Antragstellung auch online möglich.
Der Antrag muss entweder von Ihrer*m pflegebedürftigen Angehörigen oder von Ihnen gestellt werden, sofern Sie die gesetzliche Vertretung darstellen. Je nach Region gibt es bestimmte Fristen, auf die Sie achten müssen. Daher sollten Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Zudem sind die Plätze für Kurzzeitpflege begrenzt. Auch deshalb sollten Sie sich frühzeitig um die Antragsstellung kümmern.
Bei der Wahl des Alten- oder Pflegeheims sollten Sie sich zunächst erkundigen, ob dort eine geförderte Übergangs- oder Kurzzeitpflege möglich ist. Auch hier empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass für Ihre*n pflegebedürftige*n Liebste*n zum gewünschten Zeitraum ein Platz vorhanden ist. Neben Informationen über das Pflegeangebot erhalten Sie hier auch Informationen zu den Möglichkeiten der Finanzierung der Pflege.
Kurzzeitpflege oder Übergangspflege muss nicht unbedingt im Pflegeheim stattfinden. Falls Sie als pflegende*r Angehörige*r krankheitsbedingt ausfallen, Urlaub machen wollen oder einen anderen wichtigen Grund vorweisen können, warum Sie die Pflege vorübergehend nicht übernehmen können, kann auch Ersatzpflege beantragt werden. Diese können Sie für mindestens sieben und maximal 28 Tage im Jahr in Anspruch nehmen. Dazu müssen Sie sich bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice Ihres Bundeslandes melden.
Voraussetzung für die Antragsstellung ist, dass Ihr*e Angehörige*r mindestens Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. Bei einer demenziellen Erkrankung wird die Ersatzpflege bereits ab Pflegestufe 1 gefördert. Die Ersatzpflege kann dabei von einer professionelle Pflegeperson, aber auch von einer Privatperson, beispielsweise anderen Angehörigen oder Nachbar:innen, übernommen werden. Dabei erhalten Sie unter Umständen finanzielle Unterstützung für die anfallenden Kosten der Ersatzpflege.
Kurzzeitpflege und Übergangspflege stellt für pflegende Angehörige eine wichtige Entlastung dar, insbesondere dann, wenn Sie eine Auszeit und Zeit für sich selbst brauchen. Daher sollten Sie diese unbedingt in Anspruch nehmen, wenn es nötig ist.
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